Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

(1) Sämtliche Leistungen, Angebote und Verträge der suite music Entertainment und Musikproduktion – Seyran Ismayilkhanov und Anja Bel GbR – Neumarkt 27-29, 50667 Köln (nachfolgend „suite music“ genannt) erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

(2) Die vorliegenden AGB werden zugleich auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gemäß (1) zum Vertragsbestandteil, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

(3) Die AGB gelten mit Vertragsabschluss als angenommen.

(4) Sollte der Kunde seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legen wollen, ist dies nur nach schriftlicher Bestätigung durch suite music möglich.

2. Künstlerische Darbietung

(1) Die über suite music vermittelten Künstler sind bezüglich ihrer künstlerischen Darbietung und Ausgestaltung frei und unterliegen nicht den Weisungen des Kunden.

(2) Hinweise und Anregungen des Kunden bzw. seines Beauftragten beschränken sich ausschließlich auf technische oder lokalbedingte Details.

(3) Ein Rügerecht bezüglich einer künstlerischen oder technisch unzureichenden Ausstattung steht dem Kunden nicht zu.

3. Ansprechpartner bei Veranstaltungen

(1) Soweit der Kunde über suite music eine künstlerische Darbietung bucht, hat der Kunde am Veranstaltungstag entweder selbst durchgängig anwesend zu sein oder einen mit den Örtlichkeiten vertrauten Ansprechpartner vom Eintreffen des bzw. der Künstler bis zum Veranstaltungsende bereit zu stellen.

(2) Die Bühne muss zum ungehinderten Aufbau des Künstler-Equipments frei sein.

(3) Der detaillierte Auf- und Ablaufplan des jeweiligen Auftritts wird separat festgelegt.

4. Steuern und Abgaben

(1) suite music stellt grundsätzlich eine Rechnung über die Leistung des Künstlers an den Kunden und ist für die ordnungsgemäße Versteuerung der durch den Kunden geleisteten Zahlungen verantwortlich.

(2) Alle anderen ggfs. anfallenden Steuern, Gebühren und Abgaben, wie z.B. Künstlersozialkasse, GEMA, etc. trägt der Veranstalter selbstschuldnerisch.

5. Behördliche und Bauliche Genehmigungen

(1) Der Kunde versichert, im Besitz aller erforderlichen Genehmigungen zu sein bzw. diese rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn auf eigene Kosten einzuholen.

(2) Ebenso versichert der Kunde, dass der künstlerischen Leistung keine sonst wie gearteten Bau- oder Feuerpolizeiauflagen entgegenstehen.

6. Absage bzw. Abbruch der Veranstaltung

(1) Sofern der Kunde eine bereits gebuchte Veranstaltung aus Gründen, die er zu vertreten hat, absagt, entbindet diese Absage den Kunden grundsätzlich nicht von seiner Verpflichtung, die vertraglich vereinbarten Beträge zu bezahlen. Dies findet keine Anwendung im Falle einer Absage wegen höherer Gewalt.

7. Auftritte anderer Künstler im Rahmen einer Veranstaltung

(1) Soweit der Kunde für eine Veranstaltung noch andere Künstler engagiert bzw. zu engagieren beabsichtigt, hat der Kunde dies vor Vertragsabschluss suite music gegenüber schriftlich anzuzeigen.

(2) Unterlässt der Kunde die entsprechende Anzeige gegenüber suite music, erwächst suite music ein außerordentliches Kündigungsrecht sofern der Auftritt des bzw. der anderen Künstler die Interessen von suite music bzw. des oder der auftretenden Künstler beeinträchtigen.

(3) Die außerordentliche Kündigung ist binnen 14 Tagen nach Bekanntwerden durch suite music schriftlich gegenüber dem Kunden auszusprechen.

(4) Sofern suite music von diesem Kündigungsrecht Gebrauch macht, ist der Kunde zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 70 % der vereinbarten Künstlergage verpflichtet. Die restlichen 30% werden pauschal als ersparte Aufwendungen abgezogen. Beiden Parteien bleibt es unbenommen, ggfs. einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.

8. Open Air Veranstaltungen

(1) Der Kunde hat bei Open Air Veranstaltungen dafür Sorge zu tragen, dass die jeweilige Bühne mit einer wetterfesten Überdachung ausgestattet ist. Bei schlechten Witterungsverhältnissen hat der Kunde einen anderen geeigneten Auftrittsort zur Verfügung zu stellen.

(2) Kann der Kunde keinen anderen geeigneten Auftrittsort bereitstellen, so gilt der Vertrag als erfüllt und der gesamte Preis ist vom Kunden zu zahlen.

9. Übernachtungskosten

Auf Anforderung von suite music stellt der Kunde auf eigene Kosten in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes eine entsprechende Anzahl an Hotelzimmern (Kategorie: mindestens **) mit Frühstück zur Verfügung.

10. Catering

(1) Mit Beginn der Aufbauarbeiten bis zum Abschluss der Abbauarbeiten stellt der Kunde auf eigene Kosten die Verpflegung aller über suite music vermittelten bzw. für suite music tätigen Personen eine kleine Mahlzeit (Obst, Snacks, Süßigkeiten) und Getränke (Softdrinks, Heißgetränke, etc.) bereit.

11. Backstage

Der Kunde stellt in unmittelbarer Bühnennähe einen Backstagebereich kostenfrei zur Verfügung.

12. Mitschnitt der Veranstaltung durch suite music

(1) suite music bzw. der vermittelte Künstler sind berechtigt, die eigene Darbietung zu eigenen, auch kommerziellen Zwecken mitzuschneiden. Das Recht zur Nutzung dieses Mitschnittes liegt ausschließlich beim Künstler.

(2) Die suite music bzw. der vermittelte Künstler tragen die entstehenden Kosten für den Mitschnitt selbst.

13. Aufnahmeverbot

(1) Sämtliche Ton- und / oder Bild- bzw. Filmaufnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch suite music.

(2) Dies gilt ebenfalls für die Wiedergabe oder Sendung derartiger Aufzeichnungen.

(3) Sämtliche Erträge aus allen möglichen Verwertungs- oder Folgerechten stehen ausschließlich suite music zu.

14. Sponsoring

(1) Soll im Rahmen der Veranstaltung für politische Interessen oder Gruppen, für Produkte oder Firmen direkt oder indirekt geworben werden, so teilt der Veranstalter dies suite music vor Vertragsabschluss mit.

(2) Ohne Mitteilung an suite music kann die Auftrittsverpflichtung des Künstlers entfallen. Alle Ansprüche des Künstlers gegenüber dem Veranstalter bleiben davon unberührt.

15. Merchandising

(1) suite music wird das Recht eingeräumt, im Rahmen der Veranstaltung sämtliche Merchandising-Produkte der beteiligten Künstler zum Verkauf anzubieten.

(2) Der Kunde stellt hierfür auf Anforderung von suite music eine kostenfreie Standfläche zur Verfügung.

16. Haftung des Kunden

(1) Der Kunde übernimmt von Anbeginn des Aufbaus bis zum Ende des Abbaus der Veranstaltung die Haftung für alle Personen- und Sachschäden inklusive Diebstahl. Diese Haftungsübernahme erstreckt sich insbesondere auf eingebrachte Anlagen und Instrumente.

(2) Er verpflichtet sich zum Abschluss der erforderlichen und vorgeschriebenen Versicherungen.

(3) Schäden, die durch suite music bzw. für suite music tätige Personen verursacht werden, sind innerhalb von 5 Werktagen schriftlich gegenüber suite music anzuzeigen. Nach Fristablauf können – mit Ausnahme von schuldhaften Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit bzw. einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen – keine Schäden mehr anerkannt oder erstattet werden.

17. Pauschalierter Schadensersatz

(1) Verletzt der Kunde schuldhaft eine vertragliche Verpflichtung, wird für jeden einzelnen Verletzungsfall ein pauschalierter Schadensersatzbetrag in Höhe von 100 Euro fällig.

(2) Jeder Partei steht das Recht zu, ggfs. einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.

18. Höhere Gewalt

Sofern suite music bzw. ihre Erfüllungsgehilfen und Kooperationspartner aufgrund von höherer Gewalt bzw. nicht vorhersehbarer Verkehrsbehinderungen ein Eintreffen nicht oder nur verspätet möglich ist, entfallen ihre Leistungs- und Zahlungspflichten.

19. Ersatzrecht seitens suite music

(1) Sofern der bzw. die zu vermittelnden Künstler aus höchstpersönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit, die vereinbarte Veranstaltung nicht durchführen können, steht suite music zunächst das Recht zu, einen adäquaten Ersatz anzubieten.

(2) Dem Veranstalter bleibt es vorbehalten, sich in diesem Fall vom Vertrag zu lösen.

(3) Sofern sich der Veranstalter sich gemäß Absatz (2) vom Vertrag lösen sollte, entfallen alle gegenseitigen Leistungspflichten der Vertragsparteien.

20. Herstellung von Kompositionen, Musik- und Video produktionen

(1) Die Herstellung der Komposition und der Musikproduktion erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Briefings, des Angebots von suite music und des schriftlichen Auftrags, der von suite music gegengezeichnet werden muss. Mit der beiderseitigen Unterschrift kommt der Vertrag zustande.

(2) Nutzungsrechte für die im Auftrag hergestellten Kompositionen und Musikaufnahmen können vom Auftraggeber zeitlich unbegrenzt oder für einen vereinbarten Zeitraum, weltweit oder für bestimmte, vereinbarte Länder, exklusiv erworben werden. Welche Nutzungsrechte im Einzelnen erworben werden, wird im Auftrag festgelegt.

(3) Mit dem Auftrag zur Komposition und Produktion eines oder mehrerer Musikwerke erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von suite music an.

 21. Layout und Produktionsfreigabe

(1) Nach Vertragsschluss produziert suite music auf Wunsch des Auftraggebers eine Layout Version und berechnet dafür die vereinbarten Kosten. Zusätzliche, vom Kunden in Auftrag gegebene, alternative Layout Aufnahmen werden gemäß gesonderter Vereinbarung der Parteien extra berechnet.

(2) Der Auftraggeber hat, für einen befristeten Zeitraum von maximal 21 Arbeitstagen ab Lieferung der Layout Version, das Recht zur Nutzung der hergestellten Layout-(Muster-) Musikaufnahmen in eigenen Produktionsmustern, die nicht in die Öffentlichkeit gelangen. Jegliche Veröffentlichung der Layout-Produktionen oder der Einsatz dieses/r Titel/s in jedweden Medien (z.B. Fernsehen, Internet etc.) ist vor Erwerb einer Exklusiv-Lizenz ausdrücklich untersagt.

(3) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Ziffer 2.2 enden alle Nutzungsrechte des Auftraggebers, es sei denn, suite music bestätigt schriftlich eine Verlängerung. Jegliche weitere Nutzung des Titels sowie auch der damit erstellten Layout-(Muster-) Produktion(en) ist ausdrücklich untersagt.

(4) Die für das Layout berechneten Kosten werden von suite music von der Rechnung für die fertiggestellte und abgenommene Produktion in Abzug gebracht.

(5) Sollte die Layout Produktion nicht zu einem Auftrag für die endgültige Fassung führen, verfallen die für das Layout berechneten Gebühren, d.h. sie verbleiben nach Abrechnung und Bezahlung bei suite music als Vergütung für die Layout Produktion.

(6) Zur Sicherung der Exklusiv-Rechte muss der Auftraggeber eine verbindliche Produktionsfreigabe auf der Basis des Auftrags (und gegebenenfalls der Layout Version) innerhalb der 21-Tage Frist der Ziffer 2.2 erteilen.

22. Erwerb der Exklusiv-Lizenz

(1) Die Rechtseinräumung gemäß der vertraglichen Vereinbarung an den Auftraggeber wird mit der fristgerechten vollständigen Zahlung der suite music-Rechnung/-Verwertungsgenehmigung wirksam.

(2) Die Rechtseinräumung gilt für alle Verwertungsformen in allen Medien. Im Falle von ordnungsgemäß bei suite music erworbenen Rechten stellt suite music den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter (Komponisten, Musiker, Dirigenten, Produzenten, u.a.) frei. Eine Ausnahme bilden die Ansprüche von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA).

23. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Produktionsziel mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Er benennt schriftlich einen für diese Produktion zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter. Dieser Mitarbeiter ist ausdrücklich autorisiert, in folgenden Fällen rechtswirksame Erklärungen abzugeben:

  • Änderung der Auftragsvorgaben/Briefing
  • Änderung der Produktions- oder Liefertermine

sowie gegebenenfalls der jeweils daraus resultierenden Zusatzkosten.

24. Lieferung, Änderungen

(1) suite music ist nicht zu einer persönlichen Auslieferung verpflichtet, sondern hat das Recht, die erstellte Produktion auf postalischem Wege oder über einen Downloadserver auszuliefern. Eventuelle Änderungswünsche des Auftraggebers können spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Endversion schriftlich bei suite music eingereicht werden (per Post oder E-Mail).

(2) Technische Mängelrügen und Beanstandungen durch den Auftraggeber müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Auslieferung der Produktion, schriftlich erfolgen.

(3) Für Änderungen, die der Auftraggeber über die vertraglich geschuldete Leistung hinaus verlangt, wie zum Beispiel nachträgliche (Film-)Schnittänderungen, werden, soweit suite music diese Änderungen annimmt, der suite music entstehenden Kosten zusätzlich berechnet.

(4) In Fällen höherer Gewalt, Nichtbelieferung durch Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Streiks verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten um die Dauer derartiger Ereignisse.

25. Preise und Zahlungsbedingungen für Musik- und Videoproduktionen

(1) Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten.

(2) Die Rechnungen von suite music für Layout und Endproduktion sind jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen.

26. Nutzungsmeldung

Der Auftraggeber hat die Pflicht, suite music unverzüglich nach Fertigstellung und vor Auswertung über jegliche Produktionen zu informieren, in der die vertragsgegenständlichen Werke verwendet werden (Nutzungsmeldung) sowie den verwendeten Titel, Komponist, u.a. ordnungsgemäß auf den für Radio-, Fernseh-, Ausstrahlungen und/oder sonstigen für GEMA auszufüllenden Sende/ Meldeformularen einzutragen und diese weiterzuleiten. Eine Kopie davon ist unaufgefordert an suite music zu schicken. Auf Anforderung durch suite music sind bei Werbespots nachträglich die Schaltpläne vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

27. Verwertungsgesellschaften

(1) Die Aufführungsrechte und das Recht für die mechanische Vervielfältigung der Kompositionen und Aufnahmen von suite music werden international durch die jeweiligen Verwertungsgesellschaften (wie z.B. GEMA) wahrgenommen.

(2) Die Nutzungsrechte werden unter der Maßgabe eingeräumt, dass der Auftraggeber die von den Verwertungsgesellschaften einzuholenden Rechte ordnungsgemäß erwirbt.

28. Nutzung der Produktion durch Dritte

Bei Weitergabe der Produktion und Einräumung entsprechender Nutzungsrechte an Dritte ist der Auftraggeber verpflichtet, suite music unverzüglich über den Dritten ausgehändigten Aufnahmen zu informieren und den Dritten über Umfang und Begrenzung der erworbenen Rechte, die Verpflichtung gegenüber den Verwertungsgesellschaften sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von suite music in Kenntnis zu setzen.

29. Vertragsverletzung

Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Zahlung oder Nutzung der Produktion über die eingeräumte Lizenz hinaus ist suite music berechtigt, die Nutzung der Produktion zu stoppen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

30. Verschwiegenheitsverpflichtung

Die Parteien verpflichten sich ausdrücklich, gegenüber Dritten keinerlei Auskunft über die vereinbarten Gagen bzw. vertraglichen Einzelheiten zu geben, es sei denn, dass hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

31. Schriftformerfordernis

Mündliche Absprachen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Absprachen per E-Mail erfüllen dieses Erfordernis, wenn sie von beiden Seiten bestätigt wurden.

32. Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand ist Köln, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Dasselbe gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

33. Sonstiges

Sind einzelne Bedingungen des Vertrages anfechtbar oder unwirksam, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte davon nicht berührt.